AGB / Lizenzvertrag

AGB / Lizenzvertrag für die Nutzung von AVAPLAN Base / Lite / Pro und ProPlus
Sind Sie mit den nachfolgenden Bedingungen nicht einverstanden, brechen Sie bitte die Installation von AVAPLAN an dieser Stelle ab.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist das per Download aufgezeichnete oder auf einem Datenträger übertragene Computerprogramm „AVAPLAN“ einschließlich gegebenenfalls mitgelieferter Programmbeschreibungen oder Anleitungen (im Folgenden insgesamt „Software“ genannt), das Ihnen zum Gebrauch als Lizenznehmer überlassen wird und genutzt werden kann.
(2) Folgende Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages und sind damit nicht geschuldet: Installation, Einweisung, Datenmigration, Datenkonvertierung
(3) Die AVAPLAN Software GmbH (im Folgenden „AVAPLAN-Software“ genannt) macht darauf aufmerksam, dass es entsprechend dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass diese in allen Anwendungsbedingungen und -kombinationen fehlerfrei arbeiten.

§2 Lizenzgewährung

(1) Die Angebote von AVAPLAN-Software richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB innerhalb Deutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von den Angeboten ausgeschlossen.
(2) AVAPLAN-Software gewährt dem Lizenznehmer, also dem Kunden (im Folgenden „LN“ genannt), für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht-ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden „Lizenz“ genannt), die Kopie der Software auf einem einzelnen Computer (d. h. mit einer einzelnen Zentraleinheit, an nur einem Ort, für nur einen Benutzer) zu benutzen.
Das Recht auf die Nutzung beginnt mit dem vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lizenznehmer gegenüber AVAPLAN-Software.
(3) Der LN ist berechtigt, die Software zu installieren. Außerdem darf er die Software von einem Computer auf einen anderen Computer übertragen, vorausgesetzt, dass die vorgenommene Lizenzierung vorher auf dem alten (ursprünglichen) Computer zurückgesetzt wurde. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht zulässig oder bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Genehmigung durch die AVAPLAN-Software. Will der LN die Software auf mehreren Computern, für mehrere Benutzer oder in einem Netzwerk betreiben, muss er für jeden physischen Benutzer eine Lizenz erwerben.
(4) Dem LN ist es gestattet, eine Sicherungskopie der Software unter der Voraussetzung anzufertigen, dass diese nur zu Sicherungszwecken verwendet wird und im Besitz des LN verbleibt.
(5) AVAPLAN-Software verwendet aktuelle Virenschutzprogramme. Der LN ist dennoch verpflichtet, die Software vor Einsatz mittels aktueller Virenschutzsoftware zu überprüfen. Gleiches gilt bei Übernahme von Daten und sonstiger Software des LN von AVAPLAN-Software.
(6) Der LN hat die Software innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit grundlegender Funktionen zu überprüfen. Meldet der LN innerhalb dieser Frist keine Mängel oder Fehler, gilt die Software danach automatisch als mängelfrei übergeben und genehmigt.
(7) Vor Installationen (z. B. Erstinstallationen / Updates) und in üblichen Abständen sind durch den LN in jedem Fall Datensicherungen vorzunehmen. AVAPLAN-Software haftet ausdrücklich nicht bei Datenverlust.

§3 Urheberrecht

(1) Die Software ist Eigentum der AVAPLAN-Software und ist urheberrechtlich geschützt (§69 a ff UrhG). Der LN erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an körperlichen Datenträgern, auf denen die Software aufgezeichnet ist.
(2) AVAPLAN-Software behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software und an allen etwaigen Kopien vor.

§4 Nutzungsbeschränkungen

(1) Dem LN ist untersagt,
– außer der Sicherungskopie weitere Kopien von der Software anzufertigen,
– die Software oder Teile davon zu veröffentlichen,
– die Software an Dritte zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten, zu verleihen, zu übertragen oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen,
– die Software zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu rekonstruieren, zu dekompilieren oder zu disassemblieren,
– von der Software abgeleitete Werke irgendeiner Art zu schaffen,
– mit der Software Dienstleistungen für Dritte zu tätigen, die die kostenfreie Edition benutzen.
Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch AVAPLAN-Software.
(2) Insbesondere hat der LN die Software und die Informationen zur Lizenzierung (Lizenzschlüssel und Benutzername) vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte zu verhindern.

§5 Dauer des Vertrages

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Sofern der LN die Lizenzvereinbarungen verletzt, insbesondere §4 (Nutzungsbeschränkungen), erlischt das Nutzungsrecht (Lizenz) automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesen Fällen sind die Software und die Kopie(n) umgehend an AVAPLAN-Software zurückzugeben. Alle Installationen beim LN sind nachweislich zu vernichten. Eine Erstattung des Kaufpreises gegenüber dem LN ist ausgeschlossen. AVAPLAN-Software behält sich bei Verletzung des Lizenzvertrages die Forderung auf Schadenersatz vor.

§6 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

(1) Der LN haftet für alle von ihm verursachten Schäden aufgrund von Verletzungen dieses Vertrages gegenüber AVAPLAN-Software. Bei unberechtigter Vervielfältigung und Weitergabe haftet der LN unabhängig vom entstandenen Schaden mindestens in Höhe der 10-fachen Lizenzgebühr ohne besonderen Nachweis durch AVAPLAN-Software. Höhere Schadenersatzforderungen behält sich AVAPLAN-Software vor.

§7 Änderungen der Software

(1) AVAPLAN-Software hat das Recht, Änderungen und Aktualisierungen (Updates) nach eigenem Ermessen bei Sicherung des Vertragszweckes zu erstellen. AVAPLAN-Software ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Software solchen LN zur Verfügung zu stellen, die sich unvollständig oder unter Verwendung falscher Angaben bei AVAPLAN-Software registriert haben oder die die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben.

§8 Gewährleistung und Mängelbeseitigung

(1) AVAPLAN-Software leistet Gewähr dafür, dass die Software im Wesentlichen den beschriebenen Funktionen entspricht.
(2) AVAPLAN-Software leistet ab Lieferung der Software an den LN für 6 Monate Gewähr, dass die überlassene Software bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarten Funktionen erfüllt.
(3) Der LN ist verpflichtet, AVAPLAN-Software sämtliche Mängel an der Software schriftlich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten der Mängel, mitzuteilen. Der LN ist zudem verpflichtet, AVAPLAN-Software bei der Feststellung, Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Er stellt dafür kostenfrei erforderliche Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung.
(4) Gewährleistungspflichtige Mängel beseitigt AVAPLAN-Software nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Vermeidung des Fehlers. Der LN hat zu diesem Zweck die Software an AVAPLAN-Software zurückzugeben. Erfolgt die Beseitigung gewährleistungspflichtiger Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt deren Beseitigung nach mehrfachen Versuchen im o.g. Sinne nachhaltig fehl, ist der LN berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen. Ihm steht gleichfalls das Recht der Wandlung zu.
(5) Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen steht dem LN die Restdauer der Gewährleistungsfrist, mindestens jedoch eine Gewährleistungsfrist von 60 Tagen zu. Für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software (Base-Free-Edition) und Beta-Versionen ist jegliche Gewährleistung und Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(6) AVAPLAN-Software übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die auf andere als die für die Software vorgesehenen Einsatzbedingungen zurückzuführen sind. Eine Gewährleistung für die vom LN in Anwendung der Software erzielten Ergebnisse wird nicht übernommen. Der LN übernimmt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Daten.
(7) AVAPLAN-Software erklärt, dass das vertragsgegenständliche Programm einschließlich der Daten und Dokumentationen frei von Rechten Dritter ist.

§9 Haftung

(1) AVAPLAN-Software übernimmt keine Haftung für Schäden die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
(2) AVAPLAN-Software übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit der Software und bei Datenverlust. Für entgangenen Geschäftsgewinn, Betriebsunterbrechungen etc., mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet AVAPLAN-Software nicht, ungeachtet dessen, ob AVAPLAN-Software von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt wurde.
(3) AVAPLAN-Software haftet nicht für Personenschäden und Ansprüche, die aus der Fehlinterpretation der durch den LN mit der Software erzielten Ergebnisse herrühren.
(4) Jedwede Haftung von AVAPLAN-Software ist in der Höhe auf die jeweilige vereinbarte Vergütung für die Software begrenzt.
(5) Für unentgeltlich zu Verfügung gestellte Software (Base-Free-Edition) und Beta-Versionen ist jegliche Haftung durch AVAPLAN-Software ausgeschlossen.

§10 Zahlungen

(1) Der LN verpflichtet sich zur Zahlung des vollen Kaufpreises nach Bestellung einer kostenpflichtigen Version (AVAPLAN Lite, Pro oder ProPlus) und Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der LN in Zahlungsverzug. Der LN hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
(2) Der LN erhält den endgültigen Lizenzschlüssel erst nach vollständiger Zahlung.
(3) AVAPLAN Base (Free Edition) kann kostenfrei genutzt werden.

§11 Aufrechnung, Abtretung

(1) Der LN hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.
(2) AVAPLAN-Software behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung aller Forderungen gegenüber dem LN an Dritte vor.

§12 Weiterveräußerung von Lizenzrechten

(1) Die Weiterveräußerung von Lizenzrechten durch den LN an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von AVAPLAN-Software. Für die Übertragung von Lizenzen wird mindestens eine Handlingpauschale von 90,- € je Lizenz zzgl. gesetzlicher MwSt. fällig.

§13 Eigentumsvorbehalt

(1) AVAPLAN-Software behält sich das Eigentum an der verkauften Software bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt sein sollte.

§14 Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand ist Berlin vereinbart.

§15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der LN bestätigt mit Installation der Software diese AGB/Lizenzvereinbarung gelesen zu haben und mit den Bedingungen einverstanden zu sein. Eine Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag in mündlicher Form existieren nicht.
(2) Der LN wird seine Mitarbeiter oder andere Personen und Unternehmen, die die Software nutzen oder zu ihr Zugang haben, schriftlich verpflichten, die Software nicht entgegen den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen.
(3) AVAPLAN-Software behält sich das Recht vor, den Namen des LN (einschl. Firmensitz) zu Marketingzwecken in eine Referenzliste aufzunehmen und bekannt zu geben, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen AVAPLAN-Software und dem LN besteht.

§16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einige Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten gemeinsamen Zweck am nächsten kommt.

AVAPLAN Software GmbH
Bölschestr. 76
12587 Berlin
Fon 030 644 944 17-0
E-Mail: kontakt@avaplan.de
Internet: www.avaplan.de

Stand: Okt. 2020

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